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   VerfGH Sachsen, 17.08.2000 - 35-IV-00   

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https://dejure.org/2000,29640
VerfGH Sachsen, 17.08.2000 - 35-IV-00 (https://dejure.org/2000,29640)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 17.08.2000 - 35-IV-00 (https://dejure.org/2000,29640)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 17. August 2000 - 35-IV-00 (https://dejure.org/2000,29640)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • VerfGH Sachsen, 25.05.2000 - 19-IV-00
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 17.08.2000 - 35-IV-00
    Danach obliegt es dem Beschwerdeführer, substantiiert und nachvollziehbar einen aus sich heraus verständlichen Lebenssachverhalt zu schildern, der eine Verletzung der gerügten Grundrechte zumindest als möglich erscheinen lässt (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Mai 2000, Vf. 19-IV-00).
  • LG Bremen, 02.07.1998 - 6 S 224/98

    Abrechnung eines Kfz-Unfallschadens auf Reparaturkostenbasis

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 17.08.2000 - 35-IV-00
    1. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner am 2. Juni 2000 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde im Wesentlichen gegen die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Plauen vom 16. Februar 2000 (Az. 2 C 658/98, 6 S 224/98).
  • VerfGH Sachsen, 17.06.1999 - 19-IV-99
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 17.08.2000 - 35-IV-00
    Für eine Verletzung des Anspruchs auf ein zügiges und gerechtes Verfahren sind neben dem Hinweis auf die Dauer des Verfahrens konkrete Umstände vorzutragen, die auf eine nicht mehr vertretbare Verzögerung der Sachentscheidung hindeuten (SächsVerfGH, Beschluss vom 17. Juni 1999, Vf. 19-IV-99).
  • VerfGH Sachsen, 22.11.2001 - 61-IV-01
    Für eine Verletzung des Anspruchs auf ein zügiges und gerechtes Verfahren sind neben dem Hinweis auf die Dauer des Verfahrens konkrete Umstände vorzutragen, die auf eine nicht mehr vertretbare Verzögerung der Sachentscheidung hindeuten (Sächs VerfGH, Beschluss vom 17. August 2000 - Vf. 35-IV-00).
  • VerfGH Sachsen, 17.08.2000 - 39-IV-00
    1. Dabei bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob der Antrag, soweit über die unter dem Aktenzeichen Vf. 35-IV-00 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingelegten Verfassungsbeschwerde hinaus sich nunmehr auch die Antragstellerin gegen die Vollstreckungsmaßnahmen richtet, hier bereits deswegen unzulässig ist, weil ein Verfahren in der Hauptsache insoweit nicht anhängig ist (vgl. Berkemann in: Umbach/Clemens, BVerfGG, § 32 Rn. 56 ff.).
  • VerfGH Sachsen, 15.07.2004 - 30-IV-04
    hindeuten (SächsVerfGH, Beschluss vom 17. August 2000 - Vf. 35-IV-00).
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